12. Oktober 2020

Zahlungsunfähigkeit ist seit 01.10. wieder verpflichtender Insolvenzgrund!

Coronabedingt überschuldete Unternehmen bekommen bis Jahresende mehr Zeit zur Sanierung. Zahlungsunfähige Unternehmen sind jedoch seit dem 1. Oktober unterschiedslos wieder insolvenzantragspflichtig. Diese Hilfestellung für Unternehmen in der Krise stellt an die verantwortlichen Geschäftsführer jedoch hohe Prüfungsanforderungen – unsere Insolvenz- und Sanierungsexperten können Sie unterstützen.


Geschäftsführer sind nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die meisten in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber ab dem 1. März dieses Jahres jedoch die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Unternehmen sollte die nötige Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und die in rascher Folge aufgelegten staatlichen Hilfsprogramme in Anspruch zu nehmen. Diese Aussetzung war jedoch zeitlich befristet bis zum 30. September.

Rechtzeitig zum 1. Oktober wurde nun das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Überschuldeten Unternehmen wird nun bis zum Jahresende ein weiterer Fristaufschub gewährt, um geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung zu ergreifen. Sofern die Überschuldung auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-VoV-2-Virus beruht, ist die Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt.

Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt dieser weitere Aufschub jedoch nicht! Egal ob die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen von Corona beruht oder nicht, seit dem 1. Oktober greift dieser verpflichtende Insolvenzgrund wieder in vollem Umfang.

In der öffentlichen Diskussion der letzten Monate ist verbreitet der Eindruck erweckt worden, es gäbe überhaupt keine Insolvenzantragspflicht mehr. Dieser Eindruck war jedoch grundfalsch. Wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruhte oder wenn keine Aussichten darauf bestanden, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, war die Aussetzung nicht einschlägig. Mit anderen Worten: wenn schon vor den Auswirkungen von Corona ein Insolvenzgrund vorlag, wurde und wird die aus diesem Grund bestehende Insolvenzantragspflicht grds. nicht deshalb beseitigt, dass sich über die Auswirkungen von Corona die wirtschaftliche Lage noch weiter verschlechtert hat. Die trotz der massiven Wirtschaftskrise zuletzt stark rückläufigen Insolvenzzahlen lassen jedoch vermuten, dass viele Geschäftsführer sich in trügerischer Sicherheit wähnten und zu Unrecht keinen Insolvenzantrag stellten.

Da seit dem 1. Oktober die Zahlungsunfähigkeit wieder ohne Einschränkungen zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet und da zeitgleich nur für coronabedingt überschuldete Unternehmen die Aussetzung bis zum Jahresende verlängert wurde, ist die Rechtslage noch komplexer geworden.

Wenn Sie sich als Geschäftsführer unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen in der Krise nun die Insolvenzantragspflicht greift oder nicht, wenn Sie im Dickicht der Rechtsbegriffe von Zahlungsunfähigkeit, rechnerischer Überschuldung, insolvenzrechtlicher Überschuldung, Fortbestehensprognose und Geschäftsführerhaftung Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite.  Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht Bernd Ache und Markus Benner helfen Ihnen bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Sanierungskonzepte für Ihr Unternehmen.