26. Juli 2023

Urlaub mit einem Elternteil – das gilt es zu beachten

Kann ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind jede Reise unternehmen, egal, was der andere Elternteil davon hält? Urlaub mit einem Elternteil – das gilt es zu beachten:


UWW Neuigkeiten Teaser

 

Ferien und gemeinsamer Urlaub gehören zum Umgangsrecht mit Kindern (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007, Az.:1 BvR 156/07). Damit sind aber noch Fragen offen, was das genau bedeutet. Kann zum Beispiel ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind jede Reise unternehmen, egal, was der andere Elternteil davon hält?

Rechtlich gesehen ist das relativ kompliziert zu beantworten.


Grundsatz: Umgangsberechtigter Elternteil darf über Aufenthalt entscheiden

Findet man die Antwort etwa beim sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge? Nein. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet nicht das Recht zur Regelung des Aufenthaltes des Kindes während der Umgänge. Während des Umgangs geht das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf den Umgangsberechtigten über.

Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht, während des Umgangs über den Aufenthalt des Kindes und dessen alltägliche Angelegenheiten zu bestimmen. Daher entscheidet grundsätzlich allein der umgangsberechtigte Elternteil während des Umgangs, wo sich das Kind aufhält.

Darf sich also ein umgangsberechtigter Elternteil während des Umganges mit dem Kind auf eine Reise begeben?

Grundsätzlich umfasst das Umgangsrecht auch das Recht auf Urlaub mit den Kindern. Daher sind Reisen innerhalb Deutschlands oder in die direkten Nachbarländer prinzipiell unproblematisch, da diese Reisen in den Bereich der Angelegenheiten des alltäglichen Lebens fallen. So sieht es überwiegend die Rechtsprechung. Reisen innerhalb der EU, mit normalen Verkehrsmitteln und ohne die Ausübung von Risikosportarten sind das Recht des Elternteils. So kann ein Elternteil während seines Ferienumganges ohne Zustimmung des anderen Elternteiles unproblematisch etwa für einen Wanderurlaub nach Österreich fahren.

Welche Reisen bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils?

Bei Fernreisen ist die Rechtslage nicht so einfach. Hier wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass es sich um eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB handelt, welche nur gemeinsam, also mit Zustimmung des alleine oder mitsorgeberechtigten Elternteils entschieden werden kann.

Dabei kommt es aber auf die Art der Fernreise an: Zur Bewertung werden Kriterien herangezogen wie das Alter des Kindes, etwaige Risiken des Reiselandes und die Beziehung des Kindes und der Familie zum Reiseziel. So erscheint eine Reise in ein Urlaubsresort auf den Malediven mit einem 12jährigen Kind kaum eine spezifische Gefahr zu beinhalten. Überhaupt werden bekannte und sichere Touristenziele in der Rechtsprechung überwiegend als unproblematisch angesehen.

In den meisten der hierzulande beliebten Reiseländer dürften etwaige Gefahren für Kinder geringer sein als die Gefahr emotionaler Schäden durch den Streit der Eltern über die Reise.

Selbstverständlich sollte sein, dass der andere Elternteil über die Fernreise informiert wird, und zwar vorher.

In problematischen Fällen kann für den reisewilligen Elternteil bei Gericht ein Antrag nach § 1628 BGB gestellt werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne!

Angelika Hamerak

Dr. Andrea Schmidt

Alexandra Pfordt 

Achim Schneider