22. März 2023

Sanierung und Restrukturierung durch Insolvenz

Nur bloß keine Insolvenzen! Dieses Motto scheint sich die Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben zu haben, wird doch ein Hilfsprogramm nach dem anderen aufgelegt. Aber ist eine Insolvenz wirklich so schlimm? Immer das Ende? Oder kann hierin vielleicht nicht auch eine Chance liegen?


 

Um es vorweg zu nehmen: eine Insolvenz ist nichts Schönes. Sie verlangt allen Betroffenen viel ab, ist in aller Regel mit teils erheblichen wirtschaftlichen Opfern verbunden und sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

Aber: die Zeiten sind lange vorbei, in denen eine Unternehmensinsolvenz zwangsläufig nur in schlichter Abwicklung, Dichtmachen, Kündigungen und Betriebsstillegung endet. Der Erhalt des Unternehmens ist nach § 1 InsO nämlich eines der Ziele eines Insolvenzverfahrens.


Insolvenz als Sanierungs- und Restrukturierungschance

Um dieses Ziel erreichen zu können, hält insbesondere die Insolvenzordnung zahlreiche Sanierungsinstrumente bereit, mit denen ein in der Krise befindliches Unternehmen stabilisiert werden kann, die zum „Luftholen“ genutzt werden und mit welchen mitunter auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger komplexe Sanierungskonzepte erfolgreich umgesetzt werden können.

Vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung steht regelmäßig das sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, in welchem dem Unternehmen ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur Seite gestellt wird. Dieser fungiert nicht nur als Aufpasser, sondern bringt regelmäßig auch erhebliches Sanierungsknowhow mit. Außerdem kann das Insolvenzgericht etwa einen Vollstreckungsstopp anordnen, so dass es Gläubigern unmöglich gemacht wird, dem Unternehmen letzte betriebsnotwendige Vermögensmittel zu entziehen.

Zwar hat kein vorläufiger Insolvenzverwalter einen Koffer voller Geld dabei, um damit die Probleme eines Unternehmens zu lösen. Aber einem zumindest teilweise sanierungsfähigen Unternehmen kann etwa die Agentur für Arbeit mit dem sog. Insolvenzgeld unter die Arme greifen. Dieses deckt immerhin die Gehaltsforderungen der Mitarbeiter für bis zu drei Monate ab und kann über das Instrument der sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung auch schon vor einer Insolvenzeröffnung unter bestimmten Umständen in Anspruch genommen werden. Es handelt sich zwar um keinen Zuschuss, aber gerade bei einer personalintensiven Kostenstruktur kann über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ein erheblicher Liquiditätsspielraum gewonnen und damit ein Zeitfenster für die weitere Sanierung eröffnet werden.

Rechtzeitige Antragsstellung lohnt sich

Dass die Sanierungsaussichten umso besser sind, je früher ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist eine Binsenweisheit, aber gleichwohl ein nicht zu unterschätzender Erfolgsfaktor. Nicht nur sind bei frühzeitiger Antragstellung die wirtschaftlichen Handlungsspielräume schlicht größer. Auch wird die frühzeitige Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens vom Gesetzgeber mit dem Zugang zu besonderen Verfahrensarten belohnt. So etwa mit der Möglichkeit der Eigenverwaltung, bei welcher keine Befugnisse auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter übergehen, sondern bei welcher nur ein mit deutlich reduziertem Aufgabenspektrum betrauter (vorläufiger) Sachwalter dem Unternehmen vom Gericht zur Seite gestellt wird.

Bei besonders früher Eigenantragstellung ist zudem unter Umständen der Weg in das sog. Schutzschirmverfahren eröffnet, welches gewissermaßen die mildeste Form eines Insolvenzverfahrens ist und das in besonderem Maße auf die Sanierung des Unternehmens und dessen Erhalt über die Aufstellung eines Insolvenzplans abzielt.

Das Instrument des Insolvenzplans steht aber nicht nur in einem Schutzschirmverfahren, sondern in jeder anderen Form eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Über einen Insolvenzplan kann in vielfältiger Weise von dem normalen Ablauf eines Insolvenzverfahrens abgewichen werden, wobei jedoch gleichzeitig die Möglichkeit des Rückgriffs auf die weiteren Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts gegeben ist.

Denn die Insolvenzordnung stellt auch ein breit gefächertes Sanierungsinstrumentarium zur Verfügung, um bspw. für das Unternehmen besonders nachteilige Verträge teils ohne Rücksicht auf vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen beenden zu können und schafft gewisse Erleichterungen im Bereich der personellen Umstrukturierung.

Vertrauen Sie auf das Know-how unserer Spezialisten

Die Sanierung und Restrukturierung eines Unternehmens ist stets ein Fall für Spezialisten. Dies gilt erst recht, wenn hierbei auf den besonderen Instrumentenkasten des Insolvenzrechts zurückgegriffen werden soll. Konkurs- und Insolvenzverwaltung gehört seit über 30 Jahren zu den Kernkompetenzen von UWW und unsere erfahrenen Insolvenzverwalter Bärbel Decker und Markus Benner haben stets den Anspruch, Sanierungschancen zu identifizieren und nach Möglichkeit zum Vorteil aller Verfahrensbeteiligten auszuschöpfen.

Darüber hinaus begleiten wir Sie gerne auch im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, um für Ihr Unternehmen alle Möglichkeiten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Sanierung auszuloten. Unser Beratungsspektrum reicht hierbei von Verhandlungen mit Gläubigern bis hin zur Ausarbeitung von Insolvenzplänen. Hierzu stellen wir Ihnen gerne die fachliche Kompetenz unserer Sanierungsspezialisten zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um Sanierung und Restrukturierung ist Herr Rechtsanwalt Markus Benner. Er ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und wird regelmäßig zum Sachverständigen und Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzverfahren bestellt. Als zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS) ist er zudem auch langjährig im Bereich der insolvenznahen Sanierung oder auch der Anspruchsabwehr gegenüber Insolvenzverwaltern als Berater tätig.