24. Januar 2023

Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit dem 01.01.1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie gibt in Abhängigkeit von dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die Höhe des für das getrenntlebende Kind zu zahlenden Barunterhalts an, der jeweils als angemessen anzusehen ist. Die in der Tabelle angegebenen Werte werden unter der Annahme ermittelt, dass der jeweils andere Elternteil eine gleichwertige Unterhaltsleistung in Form der Betreuung erbringt.


Ab dem 01.01.2023 gelten für den Kindesunterhalt die folgenden neuen Beträge:

% Einkommen bis 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre Ab 18 Jahre
100% 1.900 € 437 € 502 € 588 € 628 €
105% 2.300 € 459 € 528 € 618 € 660 €
110% 2.700 € 481 € 553 € 647 € 691 €
115% 3.100 € 503 € 578 € 677 € 723 €
120% 3.500 € 525 € 603 € 706 € 754 €
128% 3.900 € 560 € 643 € 753 € 804 €
136% 4.300 € 595 € 683 € 800 € 855 €
144% 4.700 € 630 € 723 € 847 € 905 €
152% 5.100 € 665 € 764 € 894 € 955 €
160% 5.500 € 700 € 804 € 941 € 1.005 €
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Im Vergleich zur Vorjahrestabelle sind die Tabellenbeträge, von denen bei Minderjährigen noch das hälftige Kindergeld in Höhe von 125,00 € und bei Volljährigen das komplette Kindergeld in Höhe von 250,00 € abzuziehen ist, deutlich angehoben worden. In der ersten Altersgruppe (0-5 Jahre) wurde der Mindestunterhalt von bisher 396,00 € auf nunmehr 437,00 € heraufgesetzt. Auch in allen anderen Alters- und Einkommensgruppen sind Erhöhungen der Unterhaltsbeträge um ca. 11 % zu verzeichnen.

Im Gegenzug wurden allerdings auch die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen angehoben, also die Beträge, die den Pflichtigen zu verbleiben haben, bevor sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Für den Unterhalt minderjähriger Kinder beträgt der Selbstbehalt einer erwerbstätigen pflichtigen Person nicht mehr 1.160,00 €, sondern nunmehr 1.370,00 €. Für nicht erwerbstätige pflichtige Personen erhöht sich der Selbstbehalt von 960,00 € auf 1.120,00 €, für volljährige Kinder von 1.400,00 € auf 1.650,00 €.

Sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete sollten daher prüfen lassen, ob der gezahlte Unterhalt der aktuellen Zahlungsverpflichtung entspricht.

Sprechen Sie uns an. Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne.

 

  Dr. Andrea Schmidt

   Angelika Hamerak

  Achim Schneider

   Alexandra Pfordt