20. April 2020

Mietrecht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

Der Bundestag hat am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.


Dabei wurde unter Artikel 5, § 2 eine Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen geregelt, wonach der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.

Am 01.07.2022 tritt das Kündigungsrecht wieder in Kraft.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete im Zeitraum April bis einschließlich Juni 2020 bleibt jedoch bestehen.

Der Mieter ist daher zur Zahlung weiterhin verpflichtet und der Vermieter kann den Mieter ggf. auf Zahlung der Miete nebst Verzugszinsen gerichtlich in Anspruch nehmen.

Ggf. wird der Vermieter auch auf eine etwaig zur Verfügung gestellte Mietsicherheit zurückgreifen können, welche in der Folge durch den Mieter wieder zu erbringen ist.

Es kann ratsam sein, dass die Mietvertragsparteien eine Stundungsvereinbarung für den Zeitraum treffen und auch die Zahlung der gestundeten Mieten mittels Ratenzahlungsvereinbarung verbindlich regeln.

Im Rahmen von langfristigen Gewerberaummietverhältnissen sollten Stundungen jedoch im Wege eines die Schriftform (§§ 578, 550, 126 BGB) wahrenden Nachtrags vereinbart werden. Ansonsten droht ein Schriftformverstoß, welcher die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrags zur Folge haben kann,  so dass ein Mietverhältnis ggf. von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 2 BGB) jederzeit kündbar sein könnte.

Unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Herr Björn Schmidt, ist auch in dieser schwierigen Zeit für Sie da und berät Sie bei allen Fragen rund ums Mietrecht.