4. August 2023

Mandanteninformation August 2023

Mandanteninformation für den Monat August 2023 zu Steuerfragen rund um die Entscheidung, dass Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, vorgenommenen Anpassungen bei den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten und vielem mehr - Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe der Mandanteninformation als PDF-Download.


UWW Neuigkeiten Teaser

Aktuelle Themen:

  • Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung
  • Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig
  • Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung
  • Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage
  • Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen für Leiharbeitnehmer
  • Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovierung des Familienheims – Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags
  • Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst
  • Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung in zwei Betrieben – Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich
  • Wegzugsbesteuerung

Guten Tag,

das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Das Finanzgericht Münster nahm in einem weiteren Urteil dazu Stellung, ob ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fragen zu sog. Schiffsbeteiligungen befasst und geklärt, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft von der Abgeltungswirkung umfasst ist.

Es liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

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