23. Januar 2024
BGH zum Bauträgervertrag: Vergütungsanspruch verjährt erst nach zehn Jahren
Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Siebte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine lange Zeit umstrittene und für die Bau- und Immobilienpraxis praxisrelevante Frage entschieden: Danach unterliegt der in einem Bauträgervertrag einheitlich für Grundstücksanteil und Bauleistung vereinbarte Vergütungsanspruch in seiner Gesamtheit einer zehnjährigen Verjährung (BGH, Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22).
Vergütungsanspruch verjährt nach zehn Jahren
Bei einem Bauträgervertrag handelt es sich um ein einheitliches Vertragswerk, das wegen des beinhalteten Erwerbs eines Grundstücks(teils) nicht nur werkvertragliche, sondern auch kaufvertragliche Elemente enthält. Es entsprach daher schon bislang ständiger Rechtsprechung, dass auf den Vertragsteil hinsichtlich der geschuldeten Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht und hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Kaufrecht anzuwenden ist. Da es sich aber insgesamt um einen einheitlichen Vertrag handelt, vermittelt er dem Bauträger – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch nur einen einheitlichen Anspruch auf Vergütung und keine getrennten Vergütungsansprüche für das Grundstück einerseits und die Bauleistung andererseits.