28. April 2026

Mandanteninformation April 2026

Mandanteninformation für den Monat April 2026 zu aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und sonstigen steuer- sowie arbeitsrechtlichen Fragen - Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe der Mandanteninformation als PDF-Download.


UWW Neuigkeiten Teaser

Aktuelle Themen:

  • Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
  • Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?
  • Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt
    nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
  • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Gewerbetreibenden
  • Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen
  • Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze
  • Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer
    bekräftigt
  • Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung
    beim Reverse-Charge-Verfahren
  • Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert
  • Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-
    Geschäftsführer
  • Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Wer eine Eigentumswohnung verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München bleibt dieser Vorteil auch dann bestehen, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein häusliches Arbeitszimmer – erst innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen wurde.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.