2. April 2025

Mandanteninformation April 2025

Mandanteninformation für den Monat April 2025 zu aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und sonstigen steuer- sowie arbeitsrechtlichen Fragen - Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe der Mandanteninformation als PDF-Download.


UWW Neuigkeiten Teaser

Aktuelle Themen:

  • Erstattung der Einkommensteuer für einen
    Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
  • Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
  • Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten
    Gewinnausschüttung
  • Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von
    Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften
  • Bildung von Rückstellungen für übernommene
    Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
  • Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien
    Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
  • E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von
    Krankheitskosten
  • Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen
  • Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige
    Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
  • Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-
    Werbung

Guten Tag,

die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat zudem zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass eine steuerfreie Behandlung solcher Zahlungen auch dann möglich bleibt, wenn die Auszahlung erst nach der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt. D. h., die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen scheitert nicht daran, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.