16. Dezember 2020

Insolvenzantragspflicht bis Ende Januar 2021 unter Bedingungen weiter ausgesetzt

Da es bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen zu Verzögerungen kommt, hat der Bundestag kurzfristig eine nochmalige Verlängerung der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Die verlängerte Aussetzung kann jedoch nicht jedes Unternehmen in Anspruch nehmen. Der Regelungsdschungel wächst weiter und stellt an die verantwortlichen Geschäftsführer steigende Prüfungsanforderungen – unsere Insolvenz- und Sanierungsexperten können Sie unterstützen.


Geschäftsführer sind nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die meisten in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber ab dem 1. März dieses Jahres jedoch die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Unternehmen sollte die nötige Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und die in rascher Folge aufgelegten staatlichen Hilfsprogramme in Anspruch zu nehmen. Diese Aussetzung war jedoch zeitlich befristet bis zum 30. September.

Nur für überschuldete Unternehmen wurde die Antragspflicht dann weiter bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Zahlungsunfähige Unternehmen sind seit dem 01.10.2020 grds. wieder antragspflichtig!

Da sich nun im zweiten Lock-Down die Auszahlung der Novemberhilfen bereits bislang verzögert hat und da gleiches auch für Dezember erwartet wird, hat sich die Große Koalition auf die nochmalige Verlängerung der Aussetzung bis Ende Januar 2021 verständigt.

Im Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für all diejenigen Unternehmen ausgesetzt, welche im Zeitraum 01.11. bis 31.12. staatliche Hilfen beantragt haben oder an der Antragstellung gehindert waren, jedoch grds. antragsberechtigt sind. Weiterhin muss Aussicht auf Gewährung der staatlichen Hilfen bestehen und diese müssen für die Beseitigung der Insolvenzreife hinreichend sein.

Schon die bisherigen Aussetzungsregelung sind an weitere Voraussetzungen geknüpft. So muss die Insolvenzreife insbesondere auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruhen. Für Januar 2021 müssen nun die genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.

Einerseits müssen daher nun im Januar weitere Voraussetzungen erfüllt werden, andererseits gilt dann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch wieder für die beiden Insolvenzgründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit.

Schon in der Zeit vor Corona war die überwiegende Zahl der Unternehmensinsolvenzen von zu spät gestellten Insolvenzanträgen geprägt. Allzu oft folgte einer Unternehmensinsolvenz mit zeitlichem Versatz die Privatinsolvenz des Geschäftsführers nach, welcher sich wegen der verspäteten Antragstellung mit erheblichen Haftungsforderungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und seitens des Unternehmensinsolvenzverwalters konfrontiert sah.

Durch die mehrfachen und je an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen zunehmend schwierig, die Frage „Insolvenzantragspflicht: Ja oder Nein?“ richtig beantworten zu können.

Die trotz der massiven Wirtschaftskrise zuletzt stark rückläufigen Insolvenzzahlen lassen hierbei vermuten, dass viele Geschäftsführer sich in trügerischer Sicherheit wähnen und zu Unrecht keinen Insolvenzantrag stellten.

Wenn Sie sich als Geschäftsführer unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen in der Krise nun die Insolvenzantragspflicht greift oder nicht, wenn Sie im Dickicht der Rechtsbegriffe von Zahlungsunfähigkeit, rechnerischer Überschuldung, insolvenzrechtlicher Überschuldung, Fortbestehensprognose und Geschäftsführerhaftung mehr Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite.         Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht Bernd Ache und Markus Benner helfen Ihnen bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Sanierungskonzepte für Ihr Unternehmen.