9. Februar 2024

BGH entscheidet: Keine Rechtsberatung durch Architekten

Der Bundesgerichtshof setzt mit seinem Urteil vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) Grenzen, wie weit rechtliche Beratungen des Architekten einfließen dürfen.


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BGH entscheidet: Keine Rechtsberatung durch Architekten

Auch wenn es für den Architekten zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele nicht nur sachdienlich, sondern auch notwendig sein kann, über besondere Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen, setzt der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) Grenzen, wie weit diese in eine Beratung des Bauherren einfließen dürfen.

Was war passiert?

Ein Architekt stellte einem Bauherren einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, den der Bauherr bei der Beauftragung von zumindest vier bauausführenden Unternehmen verwandte. Der Bauherr behielt im Verhältnis zu dem Bauunternehmen einen Skonto in sechsstelliger Höhe ein. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen, in dem das Bauunternehmen Widerklage auf Zahlung des einbehaltenen Betrages mit der Begründung erhob, die Skonto Klausel sei als AGB unwirksam, sodass der Einbehalt zu Unrecht erfolgte. Die Parteien schlossen einen Vergleich, in dem sich der Bauherr den von der Schlussrechnung zurückbehaltenen Betrag auf seine gegen das Bauunternehmen geltend gemachten Ansprüche anrechnen ließ.


Deshalb machte der Bauherr Schadensersatz in Höhe des vollen sechsstelligen Skontobetrages gegen den Architekten geltend, mit der Begründung, dass ihm der vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben sei, da die von dem Architekten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei.

BGH: Architekt verstößt bei Formulierung von Skontoklausel gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat, denn:

„Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig“.

Dies wird damit begründet, dass der Architekt durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Das Zurverfügungstellen einer vermeintlich der Interessenlage des Bauherren entsprechenden Skonto-Klausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen stellt eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, die weder durch das RDG, noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 lit. h) zu § 33 S. 1 HOAI (2009) erlaubt wird und für die es auch sonst keine Rechtfertigung gibt.

Schwierige Abgrenzung zwischen rechtsbezogenen Nebenleistungspflichten des Architekten und Rechtsdienstleistungen

Da der Architekt die Pflicht hat, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen, umfasst das Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen.

Trotzdem handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der Skonto-Klausel nicht mehr um eine Nebenleistung, die zum Berufsbild oder Tätigkeitsbild des Architekten gehört. Denn der Architekt ist nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen, da es nach Auffassung des BGH an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt.

Empfehlung zur Haftungsvermeidung: Einschaltung eines auf Bauchrecht spezialisierten Rechtsanwaltes

Die Lösung, weshalb der Architekt in seiner Berufsausübung auch nicht behindert wird und die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Skonto-Klausel zur Verfügung zu stellen, die die Interessenlage des Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen abbildet, hat der BGH ebenfalls gleich parat:

Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.

Das bedeutet: Architekten sollten in Zukunft darauf hinweisen, dass eine Rechtsberatung durch sie nicht erfolgen darf und den Bauherren an einen Rechtsanwalt verweisen, denn das Risiko des Architekten besteht neben der Haftung darin, dass die Rechtsdienstleitungen nicht vom Versicherungsschutz des Architekten umfasst sind.

 

Unsere Fachanwälte für Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht beraten Sie gerne:

Jannik Lutz

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Bernd Böhm

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