Deshalb machte der Bauherr Schadensersatz in Höhe des vollen sechsstelligen Skontobetrages gegen den Architekten geltend, mit der Begründung, dass ihm der vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben sei, da die von dem Architekten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei.
BGH: Architekt verstößt bei Formulierung von Skontoklausel gegen Rechtsdienstleistungsgesetz
Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat, denn:
„Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig“.
Dies wird damit begründet, dass der Architekt durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Das Zurverfügungstellen einer vermeintlich der Interessenlage des Bauherren entsprechenden Skonto-Klausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen stellt eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, die weder durch das RDG, noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 lit. h) zu § 33 S. 1 HOAI (2009) erlaubt wird und für die es auch sonst keine Rechtfertigung gibt.
Schwierige Abgrenzung zwischen rechtsbezogenen Nebenleistungspflichten des Architekten und Rechtsdienstleistungen
Da der Architekt die Pflicht hat, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen, umfasst das Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen.
Trotzdem handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der Skonto-Klausel nicht mehr um eine Nebenleistung, die zum Berufsbild oder Tätigkeitsbild des Architekten gehört. Denn der Architekt ist nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen, da es nach Auffassung des BGH an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt.
Empfehlung zur Haftungsvermeidung: Einschaltung eines auf Bauchrecht spezialisierten Rechtsanwaltes
Die Lösung, weshalb der Architekt in seiner Berufsausübung auch nicht behindert wird und die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Skonto-Klausel zur Verfügung zu stellen, die die Interessenlage des Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen abbildet, hat der BGH ebenfalls gleich parat:
Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
Das bedeutet: Architekten sollten in Zukunft darauf hinweisen, dass eine Rechtsberatung durch sie nicht erfolgen darf und den Bauherren an einen Rechtsanwalt verweisen, denn das Risiko des Architekten besteht neben der Haftung darin, dass die Rechtsdienstleitungen nicht vom Versicherungsschutz des Architekten umfasst sind.
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