15. Mai 2024
Bedenkzeit ist keine Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung
BGH Urteil vom 20.12.2022- VI ZR 375/21, Senatsurteil bestätigt durch BGH vom 21.11.2023 – VI ZR 380/22
Die Patientenaufklärung und Einwilligung sind ein Dauerbrenner im Rahmen von Arzthaftungsprozessen. Denn rein rechtlich liegt ohne rechtswirksame Einwilligung tatbestandlich eine Körperverletzung vor. Die ärztliche (Selbstbestimmungs-) Aufklärung und die danach erteilte Einwilligung des Patienten sind daher rechtliche Voraussetzung einer jeden medizinischen Behandlung (sog. informed consent).
Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst aus medizinischer Sicht sowohl die frühzeitige als auch die umfassende und auf der Grundlage der Schwere eines erforderlichen Eingriffs differenzierte sowie verständlich erbrachte Aufklärung. Ein Mindestabstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss dabei nicht eingehalten werden, wie der BGH nunmehr entschieden hat.
Wohlüberlegte Entscheidung muss möglich sein
Die Patientenrechte sind seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt mit einer gewissen Bedenkzeit treffen kann.