15. Mai 2024

Bedenkzeit ist keine Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung

BGH Urteil vom 20.12.2022- VI ZR 375/21, Senatsurteil bestätigt durch BGH vom 21.11.2023 – VI ZR 380/22


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Die Patientenaufklärung und Einwilligung sind ein Dauerbrenner im Rahmen von Arzthaftungsprozessen. Denn rein rechtlich liegt ohne rechtswirksame Einwilligung tatbestandlich eine Körperverletzung vor. Die ärztliche (Selbstbestimmungs-) Aufklärung und die danach erteilte Einwilligung des Patienten sind daher rechtliche Voraussetzung einer jeden medizinischen Behandlung (sog. informed consent).

Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst aus medizinischer Sicht sowohl die frühzeitige als auch die umfassende und auf der Grundlage der Schwere eines erforderlichen Eingriffs differenzierte sowie verständlich erbrachte Aufklärung. Ein Min­dest­ab­stand zwi­schen Ge­spräch und Ein­wil­li­gung muss dabei nicht ein­ge­hal­ten wer­den, wie der BGH nunmehr entschieden hat.

Wohlüberlegte Entscheidung muss möglich sein

Die Patientenrechte sind seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt mit einer gewissen Bedenkzeit  treffen kann.


Einwilligung kann aber auch sofort erteilt werden – Keine zwingende Bedenkzeit

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden HNO-Fall hatte der klagende Patient ein Klinikum wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt, weil sich intraoperativ Risiken verwirklichten (u.a. Hirnblutung), die zu Schädigungen führten. Der Kläger wurde drei Tage vor der OP über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs entsprechend aufgeklärt. Im Anschluss an das Aufklärungsgespräch unterzeichnete er noch am gleichen Tag den Aufklärungsbogen und erteilte seine Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschied in der Berufung zugunsten des Klägers, unter anderem mit der Begründung, dem Patienten sei keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und der Entscheidung über die Einwilligung eingeräumt worden. Von einer wohlüberlegten Entscheidung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB könne somit nicht die Rede sein. In der Folge blieb der Kläger jedoch mit seiner Behauptung erfolglos, dass seine Einwilligung in den ärztlichen Eingriff nicht wirksam gewesen sei.

Vielmehr stellte der BGH mit der Entscheidung vom 20.12.2022 zu Az. VI ZR 375/21 klar:

  • zwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der vom Patienten erteilten Einwilligung gibt es keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit. Sehe sich der Patient gleich nach dem Gespräch "zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen". Von jemandem, der noch Bedenkzeit braucht, erwarten die Richter umgekehrt, dass er das dem Arzt gegenüber auch zum Ausdruck bringt.

 

  • der Zeitraum, wie lange ein Patient zwischen der (rechtzeitigen) ärztlichen Aufklärung und dem Eingriff Bedenkzeit benötigt, ist daher grundsätzlich Sache des Patienten. Die Aufklärung des Arztes (Selbstbestimmungsaufklärung) muss rechtzeitig erfolgen, es besteht jedoch kein rechtliches Erfordernis, dass der Patient einen bestimmten Mindestzeitraum zwischen Aufklärung und Einwilligung („Sperrfrist“) einhalten muss.

 

Benötigen Sie als Patient noch Bedenkzeit, so sprechen Sie dies bitte offen an. Anderenfalls dürfen Ärzte, auch nach dem Urteil des BGH, davon ausgehen, dass keine weitere Überlegungszeit benötigt wird. Auf eine Sperrfrist kann sich aufgrund des Urteils nicht weiter berufen werden, diese gibt es nicht!

 

Als Arzt sollten Sie immer rechtzeitig aufklären, um dem Patienten die nötige Bedenkzeit einzuräumen und eine wohlüberlegte Entscheidung ermöglichen zu können. Der Patient muss bei der Aufklärung im vollen Besitz seiner Entscheidungsfreiheit sein, demnach frei von Einfluss durch Medikamente, die die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und er darf auch nicht unter psychischen Druck geraten oder gesetzt werden, sich für den Eingriff entscheiden zu müssen, etwa weil die Operationsvorbereitungen so weit vorangeschritten sind, dass er den Ablauf vermeintlich nicht mehr stoppen kann. Auch hier ist eine sorgfältige Dokumentation in der Patientenakte das A und O.

 

Für Fragen rund um das Medizinrecht stehen Ihnen unsere Expertinnen gerne zur Verfügung:

Dr. Beatrice Herud

Dr. Beatrice Herud

Dr. Andrea Schmidt

Dr. Andrea Schmidt

Alexandra Pfordt

Alexandra Pfordt