14. April 2020

Bauen in Zeiten von Corona

Erfreulicherweise gibt es im Bereich des Bauens bisher relativ wenige Auswirkungen durch das Virus. Auf den meisten Baustellen wird gearbeitet.
Da das nicht so bleiben muss, sollte man sich mit eventuellen Konsequenzen bereits jetzt auseinandersetzen.


Im Bereich des öffentlichen Baurechts wird es zu Verzögerungen kommen. Da die Parlamente und auch die Behörden nur mit Einschränkungen arbeiten, muss damit gerechnet werden, dass sich sowohl der Erlass von Bebauungsplänen als auch die Erteilung von Baugenehmigungen verzögern wird. Das wird hinzunehmen sein. Hier kann allenfalls durch persönliche Kontaktaufnahme versucht werden, dass das eigene Anliegen vorgezogen wird.

Bauverträge, die vor dem Bekanntwerden der Einschränkungen durch die Coronakrise geschlossen wurden, sind nach den bekannten Regeln (BGB/VOB) abzuwickeln. Bisher hat die Bundesregierung hierzu keine besonderen Vorschriften erlassen und derzeit ist auch nicht damit zu rechnen.

Auf Seiten der Auftraggeber/Bauherrn bedeutet das ein Weiterbestehen der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten. Der Verlust von Einkommen ist für den Auftraggeber/Bauherrn kein Grund, sich vom Vertrag zu lösen. Sofern Liquiditätsschwierigkeiten auftreten, sollte schnellsten das Gespräch mit dem Auftragnehmer und der Bank aufgenommen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn zum Beispiel Abschlagsrechnungen nicht bezahlt werden und der Auftragnehmer daraufhin die Arbeit einstellt, ist es dafür oft zu spät.

Der Auftragnehmer kann Behinderung anmelden, sofern er sich durch die Auswirkungen der Coronakrise außer Stande sieht, seine Leistung zu erbringen. Dabei muss konkret auf das Bauvorhaben bezogen dargelegt werden, warum die anliegenden Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Dabei muss der Unternehmer Alles unternehmen, um trotzdem noch sinnvoll weiterzuarbeiten. Er muss zum Beispiel prüfen, ob er Materialen aus anderen Quellen beziehen kann oder wenn Mitarbeiter erkranken, muss er über den Einsatz von Leiharbeitern oder Subunternehmern nachdenken. Eventuell können auch andere Arbeiten vorgezogen werden.

Der bloße Hinweis auf die Coronakrise reicht allenfalls, wenn zum Beispiel der Betrieb des Auftragnehmers durch eine behördliche Verfügung komplett geschlossen wird.

Liegt eine Behinderung vor und beruht sie auf höherer Gewalt, verlängern sich die Ausführungsfristen. Die Coronapandemie wird man als höhere Gewalt einstufen müssen, insbesondere, weil sie nicht vorhersehbar war.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bauherrn scheiden aus, weil das Ereignis für den Auftragnehmer ein unabwendbarer Umstand ist und den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

Sollten die Beeinträchtigungen länger dauern, muss möglicherweise über eine Vertragsbeendigung nachgedacht werden. Hier sind allgemeine Antworten nicht möglich. Es muss jeder Vertrag gesondert geprüft werden. Es sollte versucht werden, einen Weg zu finden, der gegenseitige Schadensersatzansprüche ausschließt und eine eventuelle Fortsetzung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.

Verträge, die erst nach Bekanntwerden der Coronakrise geschlossen werden, müssen diesen Umstand berücksichtigen, da jetzt die Einschränkungen nicht mehr überraschend eintreten und damit kein unabwendbares Ereignis darstellen. Der Vertrag sollte Regelungen für die Fälle enthalten, in denen coronabedingt die Leistung nicht erbracht werden kann. In Frage kommen hier auflösende Bedingungen, Kündigungsmöglichkeiten, Vertragsanpassungsklauseln,…

Unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Bernd Böhm und Ulrich Schmidt, sind auch in dieser schwierigen Zeit für Sie da und beraten Sie bei allen Fragen rund ums Bauen.