1. Februar 2021

Achtung: Insolvenzantragspflicht wieder in Kraft!

Mehrfach wurde zuletzt die Insolvenzantragspflicht unter Bedingungen ausgesetzt. Ende Januar ist jedoch die letzte Aussetzungsregelung ausgelaufen. Insbesondere Geschäftsführer stehen jetzt wieder voll im Risiko! Unsere Insolvenz- und Sanierungsexperten können Sie unterstützen.


Geschäftsführer sind nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die meisten in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber mehrfach und unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Unternehmen sollte die nötige Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und die in rascher Folge aufgelegten staatlichen Hilfsprogramme in Anspruch zu nehmen.

Die Antragspflicht war zuletzt bis zum 31.01.2021 nur noch dann ausgesetzt, wenn die an sich zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen noch auf beantragte staatliche Unterstützungsleistungen warteten.

Auch wenn die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Lock-down unvermindert andauern, ist die Insolvenzantragspflicht nicht länger ausgesetzt. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Geschäftsführer daher ab dem 01.02.2021 wieder ohne Ausnahme zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch Änderungen der Insolvenzordnung eingeführt, welche insbesondere den Insolvenzgrund oder Überschuldung sowie auch die für Geschäftsführer maßgebliche Haftungsvorschrift betreffen.

Schon in der Zeit vor Corona war die überwiegende Zahl der Unternehmensinsolvenzen von zu spät gestellten Insolvenzanträgen geprägt. Allzu oft folgte einer Unternehmensinsolvenz mit zeitlichem Versatz die Privatinsolvenz des Geschäftsführers nach, welcher sich wegen der verspäteten Antragstellung mit erheblichen Haftungsforderungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und seitens des Unternehmensinsolvenzverwalters konfrontiert sah.

Sowohl durch die mehrfachen und je an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht in den zurückliegenden Monaten als auch durch die Neufassung der Insolvenzordnung wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen zunehmend schwierig, die Frage „Insolvenzantragspflicht: Ja oder Nein?“ richtig beantworten zu können.

Die trotz der massiven Wirtschaftskrise zuletzt stark rückläufigen Insolvenzzahlen lassen hierbei vermuten, dass viele Geschäftsführer sich in trügerischer Sicherheit wähnen und zu Unrecht keinen Insolvenzantrag stellten. In der öffentlichen Diskussion ist zudem die ab dem 01.02.2021 wieder in vollem Umfang greifende Insolvenzantragspflicht zuletzt weitgehend unbemerkt geblieben.

Wenn Sie sich als Geschäftsführer unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen in der Krise nun die Insolvenzantragspflicht greift oder nicht, wenn Sie im Dickicht der Rechtsbegriffe von Zahlungsunfähigkeit, rechnerischer Überschuldung, insolvenzrechtlicher Überschuldung, Fortbestehensprognose und Geschäftsführerhaftung mehr Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht Bernd Ache und Markus Benner helfen Ihnen bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Sanierungskonzepte für Ihr Unternehmen.