8. März 2024

Mein Kunde in der Insolvenz – Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Was einfach aussieht, kann zu Fehlern führen! So erkennen und vermeiden Sie Fehler bei der Forderungsanmeldung:


Selbst in langjährigen Geschäftsbeziehungen gibt es immer noch Überraschungen. Die letzten Lieferungen sind erfolgt, die Rechnung gestellt, bei Fälligkeit erfolgt keine Zahlung. Ggf. wird mit anwaltlicher oder sogar gerichtlicher Hilfe noch ein Teil der Forderung durchgesetzt, eine Pfändung nach Titulierung erbringt einen Teilbetrag oder der Gerichtsvollzieher war mit einem Vollstreckungsversuch auch nur teilweise erfolgreich.

Nach Insolvenzeröffnung erfolgt durch den Insolvenzverwalter die Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses an die bekannten Gläubiger, übersandt wird damit auch ein Formblatt, mit dem die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

Was einfach aussieht kann zu Fehlern führen, die später kaum noch zu korrigieren sind.


Unproblematisch anzumelden sind meistens Forderungen, die nicht schon teilweise bedient sind, die in keiner Form gesichert sind und bei denen die zugrunde liegende Leistung nicht durch eine unerlaubte Handlung „erschlichen“ wurde. In solchen Fällen kann das Formblatt ausgefüllt und dem Insolvenzverwalter übermittelt werden. Nachweise müssen beigefügt und die geschuldeten Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung berechnet werden. Die Forderungsanmeldung sollte unterschrieben sein und den Gläubiger eindeutig bezeichnen. Zudem ist die Frist zur Anmeldung einzuhalten, wenn man keine zusätzlichen Kosten für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen riskieren möchte.

Sind Waren z.B. unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, heißt es dagegen schnell und differenziert zu handeln. Sind diese beim Kunden bei Insolvenzeröffnung noch vorhanden, so bestehen weitere Rechte, die möglichst schnell gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen sind, sofern dies nicht im Vorfeld, ggf. gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter, schon geschehen ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Rechten in Fällen des erweiterten oder verlängerten Eigentums­vorbehaltes.

Bei einer Forderungsanmeldung ist manchmal auch ein wenig Taktik gefragt. Habe ich als Gläubiger bereits Teilzahlungen erhalten, die womöglich im kritischen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung geleistet wurden, so sollte abgewogen werden, ob die Forderungsanmeldung dem Insolvenzverwalter eine Insolvenzanfechtung erheblich erleichtern könnte.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist es ratsam, zu prüfen, ob die Forderung durch eine unerlaubte Handlung oder pflichtwidrige Verletzung einer Unterhaltspflicht entstanden ist. In Frage kommen können z.B. betrügerische Handlungen oder aber auch die Nichtzahlung von Unterhalt. Das Spektrum ist hier relativ groß. Allerdings müssen die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine etwaige unerlaubte Handlung ergibt. Nur bei der Anerkennung einer unerlaubten Handlung ist diese Forderung von der späteren etwaigen Restschuldbefreiung des Schuldners gerade nicht erfasst.

Es gilt also, Fallstricke bei der Forderungsanmeldung zu erkennen und zu vermeiden. Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an unsere Fachanwältin für Insolvenzrecht, Frau Rechtsanwältin Bärbel Decker, wenden. Frau Rechtsanwältin Decker ist langjährige Insolvenzverwalterin und kennt die Sachverhalte daher auch aus Verwaltersicht.

Bärbel Decker