21. März 2024

EuGH entscheidet: Recht auf kostenlose erste Kopie der Patientenakte

In dem Urteil vom 26.10.2023 hat sich der Europäische Gerichtshof zum Verhältnis des Rechts auf Einsicht in die Patientenakte aus § 630g BGB und des Rechts auf Kopie personenbezogener Daten aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO geäußert.


Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wollte etwaige haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber seiner Zahnärztin überprüfen, er ging insoweit von einem Behandlungsfehler aus und begehrte die Überlassung einer Kopie seiner Patientenakte. Die Zahnärztin forderte ihn auf – wie nach nationalem Recht in § 630g BGB vorgesehen – die Kosten für die Aushändigung der Kopie zu übernehmen. Hiermit gab sich der Patient jedoch nicht zufrieden und zog schließlich vor Gericht; der BGH brachte die Sache bis zum EUGH, da die Entscheidung davon abhänge, wie bestimmte DSGVO-Regelungen auszulegen seien.

Der EuGH stellte nunmehr fest, dass Patientinnen und Patienten nach der DSGVO das Recht zustünde, eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten – und dies ohne, dass ihnen hierdurch Kosten entstehen und ohne, dass sie ihren Antrag begründen müssen. Die Auffassung, nach der eine originalgetreue Fotokopie der Patientenakte nur entgeltlich nach § 630g BGB verlangt werden kann, ist demnach überholt, vielmehr muss zukünftig eine europarechtskonforme Anwendung des § 630g BGB erfolgen.


Voraussetzung für den Anspruch: Kein Begründungserfordernis

Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seien nach EuGH dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche (z.B. Arzt) verpflichtet ist, der betroffenen Person (Patient) eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auskunft für die in Nr. 63 der Erwägungsgründe der DSGVO genannten Zwecke benötigt wird oder für einen anderen datenschutzfremden Zweck verlangt wird. Der Patient ist auch nicht verpflichtet, sein Verlangen näher zu begründen.

Umfang des Anspruchs: Vollständige Kopie der Patientenakte

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO sei dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses der betroffenen Person das Recht verliehen werde, „eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten“, wobei diesem Begriff eine „weite Bedeutung beizumessen“ sei. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dies jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Unentgeltlichkeit der ersten Kopie

Die erste Kopie der Patientenakte ist dem Patienten folglich stets unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner entschied der EuGH, dass das wirtschaftliche oder rein administrative Interesse der Behandler, die durch diese Auslegung ggf. gehäufte Auskunftsansprüche befürchten könnten, dem Anspruch ebenfalls nicht entgegenstehen könne.

Ausnahmen

Einschränkungen durch die Ausnahmetatbestände des § 630g BGB bleiben weiterhin bestehen. Dazu gehört u.a. die Verweigerung der Einsichtnahme/Auskunft aus therapeutischen Gründen und zum Schutz von Rechten Dritter. Die nationalen Regelungen schränken die in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Rechte und Pflichten daher auch weiterhin ein, sollte dies erforderlich und verhältnismäßig sein.

Ratschläge für die Praxis

Aufgrund der Entscheidung des EuGHs und der damit verbundenen Stärkung der Patientenrechte ist Ärzten nunmehr anzuraten, die erste Kopie einer Patientenakte kostenlos bereitzustellen. Hindernisse für das Einsichtsbegehren von Patienten lassen sich weder mit Begründungserfordernissen noch mit unzulässigen Kostenforderungen aufgrund eigener wirtschaftlicher Erwägungen errichten. Ein Entgelt kann jedoch für alle weiteren Kopien und für Kopien auf Anfragen von Erben oder nächsten Angehörigen verlangt werden. Ausnahmetatbestände des § 630g BGB gilt es auch weiterhin zu berücksichtigen.

 

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Dr. Beatrice Herud

Dr. Andrea Schmidt

Alexandra Pfordt