21. März 2024
EuGH entscheidet: Recht auf kostenlose erste Kopie der Patientenakte
In dem Urteil vom 26.10.2023 hat sich der Europäische Gerichtshof zum Verhältnis des Rechts auf Einsicht in die Patientenakte aus § 630g BGB und des Rechts auf Kopie personenbezogener Daten aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO geäußert.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wollte etwaige haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber seiner Zahnärztin überprüfen, er ging insoweit von einem Behandlungsfehler aus und begehrte die Überlassung einer Kopie seiner Patientenakte. Die Zahnärztin forderte ihn auf – wie nach nationalem Recht in § 630g BGB vorgesehen – die Kosten für die Aushändigung der Kopie zu übernehmen. Hiermit gab sich der Patient jedoch nicht zufrieden und zog schließlich vor Gericht; der BGH brachte die Sache bis zum EUGH, da die Entscheidung davon abhänge, wie bestimmte DSGVO-Regelungen auszulegen seien.
Der EuGH stellte nunmehr fest, dass Patientinnen und Patienten nach der DSGVO das Recht zustünde, eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten – und dies ohne, dass ihnen hierdurch Kosten entstehen und ohne, dass sie ihren Antrag begründen müssen. Die Auffassung, nach der eine originalgetreue Fotokopie der Patientenakte nur entgeltlich nach § 630g BGB verlangt werden kann, ist demnach überholt, vielmehr muss zukünftig eine europarechtskonforme Anwendung des § 630g BGB erfolgen.