5. April 2023

Die GbR kommt in das Gesellschaftsregister

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird für die GbR ein eigenes Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier!


Derzeitige Rechtslage

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine im Geschäftsleben beliebte und verbreitete Gesellschaftsform, insbesondere für kleinere Unternehmenseinheiten wie Handwerksbetriebe, Freiberufler-Gesellschaften (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) oder Vermögensverwaltungsgesellschaften wie Immobilienunternehmen oder Family Offices. Trotz ihrer Beliebtheit hatte die GbR im Rechtsverkehr immer mit ihrer mangelnden Transparenz und Publizität zu kämpfen: Wie weise ich eigentlich nach, dass die Gesellschaft wirksam gegründet worden ist und fortexistiert? Wer ist Gesellschafter der GbR? Von wem wird die Gesellschaft vertreten? Anders als Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder Kapitalgesellschaften (vor allem GmbH oder AG) konnte die GbR nicht im Handelsregister eingetragen werden, und so bestand in der Praxis oft der einzige Weg darin, eine Kopie eines manchmal historischen und inhaltlich fragwürdigen Gesellschaftsvertrages vorzulegen und die Fortexistenz der Gesellschaft durch ihre derzeitigen Gesellschafter wie auch die Vertretungsbefugnis bei Abschluss eines Vertrages „zu versichern“.


Das neue Gesellschaftsregister

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird für die GbR ein eigenes Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben das Handelsregister und das Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter erfassen. Dort werden Name, Sitz und Geschäftsanschrift der Gesellschaft sowie Name, Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis eingetragen. Mit Eintragung im Gesellschaftsregister sind die Gesellschaften verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen.

 

Keine Eintragungspflicht, aber…

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist für GbRs nicht zwingend, sie behalten auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters ihre bisherigen Rechte und bleiben auch in anderen Registern (Grundbuch, Handelsregister) eingetragen. Künftige Veränderungen in den Registern (Eigentümerwechsel, Veränderungen im Gesellschafterbestand, Ausscheiden aus einer Gesellschaft) können aber künftig nur noch eingetragen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. GbRs mit Immobilienvermögen oder Beteiligungen an registergebundenen Handelsgesellschaften, vor allem also Vermögensverwaltungsgesellschaften und Family Offices, sollen sich daher zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes im Gesellschaftsregister eintragen lassen.

 

Kritische Phase und Handlungsempfehlung

Das MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft. Es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister schon vorher zu beantragen. Ab Januar 2024 wird ein erheblicher Andrang auf das neue Gesellschaftsregister zukommen. Wie bei vielen technischen Umstellungen wird zu Beginn der Umsetzung mit Verzögerungen zu rechnen sein. Die betroffenen Gesellschaften können mit Eintragungsverzögerungen von Wochen, wenn nicht gar Monaten rechnen müssen. Absehbare Änderungen beim Immobilienbestand, Gesellschafterbestand oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die für Anfang 2024 geplant sind, sollten nach Möglichkeit in 2023 verzogen werden.

 

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Dr. Matthias Menger

 

Jan Ziesenitz