1. März 2023

Die Betriebsaufspaltung als Gestaltungsmodell

Ein echter Dauerbrenner in der steuerlichen Beratungspraxis im Mittelstandsegment ist die Betriebsaufspaltung.


 

Eine typische Betriebsaufspaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Einzelunternehmen als Besitzgesellschaft (Vermietung von Grundvermögen oder von wesentlichen Betriebsmitteln) und eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH, als Betriebsgesellschaft miteinander verflochten sind. Die Verflechtung muss sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht bestehen. Das ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmer als Eigentümer eines Grundstückes dieses an eine GmbH vermietet und er alleiniger Anteilseigner dieser GmbH ist. Das Besitzunternehmen erzielt – obwohl nicht gewerblich tätig – aufgrund der vorliegenden Verflechtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich kann die Betriebsaufspaltung zu einer Organschaft führen.


Die rechtlichen und steuerrechtlichen Motive zur planmäßigen Begründung einer Betriebsaufspaltung sind ebenso vielfältig wie die Motive zur planmäßigen Vermeidung einer Betriebsaufspaltung.

Eine Betriebsaufspaltung beginnt, wenn die Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen. Sie endet, sobald eine der Voraussetzungen wegfällt.

Verunglückte oder unerkannte Betriebsaufspaltungen können in der Praxis zu erheblichen Vermögensschäden führen.

Einerseits kann bei einer übersehenen Beendigung der Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen mit der Betriebsaufgabe die ungewollte Zwangsrealisierung erheblicher stiller Reserven einhergehen. Angesichts der im vergangenen Jahrzehnt stark angestiegenen Grundstückspreise können sich hier finanzielle Risiken ergeben, die im Einzelfall nicht zu unterschätzen sind.

Andererseits kann es ratsam sein, die Begründung einer Betriebsaufspaltung gezielt zu vermeiden, damit ein Grundstück nicht zum Betriebsvermögen wird mit der Folge, dass es nur noch steuerpflichtig veräußert werden kann. Anders als die ungewollte Beendigung einer Betriebsaufspaltung löst deren Begründung allerdings keine sofortige Steuerbelastung aus.

Wir beraten

Unsere Steuerberater helfen Ihnen gerne, für Ihr Unternehmen das steuerlich passende Modell zu finden. Sprechen Sie uns an.

 

Rainer Stallmach

Carsten Büchner

Frank Metz (freier Mitarbeiter)

Sibylle Michaelis