13. September 2022

Basiswissen Insolvenzantragspflicht

Informieren Sie sich als Geschäftsleiter rechtzeitig über Ihre ggf. bestehende Pflicht zur Insolvenzantragstellung! Nur wer informiert ist kann Strafbarkeit und persönliche Haftung vermeiden.


Gefühlt ist die deutsche Wirtschaft seit Jahren im Dauerkrisenmodus. Ein gesamtwirtschaftlicher Risikofaktor jagt den nächsten: Corona-Pandemie, Lieferkettenprobleme, Inflation, Zinswende, Rohstoffknappheit, sprunghaft steigende Energiekosten und zweifelhafte Energiesicherheit sind allgegenwärtige Schlagworte. In Summe ein explosiver Mix aus zunehmend schwer kalkulierbaren Risikofaktoren, welche auch gut geführte Unternehmen schnell in wirtschaftliche Schieflage bringen können.

Bei dieser Gemeingelage ist daher jeder Geschäftsführer gut beraten, sich rein vorsorglich darüber zu informieren, unter welchen Umständen eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung entsteht. Denn wer nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt, macht sich strafbar und setzt sich als Geschäftsführer immensen persönlichen Haftungsrisiken aus.

Verpflichtende Insolvenzgründe sind bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Liegt nur einer dieser Insolvenzgründe vor, so muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden. Die im Gesetz geregelten Antragsfristen von drei bzw. sechs Wochen dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es nicht dazu in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Wann dies tatsächlich der Fall ist, definiert das Gesetz nicht, jedoch gibt es umfangreiche Rechtsprechung hierzu. Ausgangspunkt ist immer ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus. Decken die zu diesem Stichtag verfügbaren liquiden Mittel die fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten zu weniger als 90%, dann liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Es sei denn, die Liquiditätslücke lässt sich binnen drei Wochen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schließen.

Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn sein Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO). Aufzustellen ist mithin eine sog. Überschuldungsbilanz, welche nicht identisch mit Handels- oder Steuerbilanz ist, sondern eigenen Regeln folgt. Ergibt sich hierbei eine rechnerische Vermögensunterdeckung, so hängt dann die Frage der Insolvenzantragspflicht vom Vorliegen einer sog. positiven Fortbestehensprognose ab. Deren Kernelement wiederum ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in den nächsten zwölf Monaten.

Bei beiden Insolvenzgründen steckt der Teufel im Detail. Wie die Prüfung genau vorzunehmen ist, welche Aspekte zu beachten sind und mit welchen Maßnahmen oder juristischen Kniffen ggf. ein Insolvenzgrund wirksam beseitigt werden kann, ist für den juristischen Laien kaum zu durchschauen.

Gleiches gilt auch für die zahlreichen Aussetzungen oder Modifikationen der Insolvenzantragspflicht, welche der Gesetzeber im Zuge der Corona-Pandemie vorgenommen hat und die auch aktuell wieder in der Diskussion sind. Der weit verbreitete Eindruck, die Insolvenzantragspflicht sei schlicht und für alle ausgesetzt, ist falsch!

 

Umso wichtiger ist es, sich mit den Grundlagen der Insolvenzgründe und der Insolvenzantragspflicht frühzeitig vertraut zu machen. Nur dann ist Ihr Kopf frei genug, um sich in die Materie reinzudenken und ggf. rechtzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie als Geschäftsleiter bei diesen komplexen Fragestellungen Hilfe und Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere Experten aus dem Bereich Sanierung und Insolvenz gerne zur Seite. Denn Insolvenzverwaltung, Krisen- und Sanierungsberatung sowie die Begleitung bei komplexen Restrukturierungsvorhaben gehören seit über 30 Jahren zu unserer Kernkompetenz.

Primärer Ansprechpartner bei entsprechendem Beratungsbedarf ist Herr Rechtsanwalt Markus Benner. Er ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und wird regelmäßig zum Sachverständigen und Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzverfahren bestellt. Als zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS) ist er zudem auch im Bereich der insolvenznahmen Sanierung oder der präventiven Krisenberatung tätig.