21. Juli 2021

Reform des Transparenzregisters – Registrierungspflicht für (fast) alle Gesellschaften

Das Transparenzregister wird zum 01.08.2021 grundlegend reformiert. Die zentrale Reform liegt in der künftigen Ausgestaltung des Transparenzregisters als Vollregister. Das Transparenzregister steht damit künftig unabhängig insbesondere neben dem Handelsregister und wird – wie dieses – künftig nahezu für jede Gesellschaft unmittelbar relevant sein.


Grundsätzlich sind im Transparenzregister die sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens einzutragen, also natürliche Personen, die mehr als 25 % der Anteile halten oder auf andere Weise einen vergleichbaren Einfluss ausüben können, wie z.B. über Stimmrechte. Ist kein solcher wirtschaftlicher Berechtigter vorhanden, muss der gesetzliche Vertreter als „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“ gemeldet werden.

Bisher ist das Transparenzregister jedoch als Auffangregister ausgestaltet. Sofern die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in bestimmten anderen Registern, wie insbesondere dem Handelsregister, öffentlich zugänglich sind, kann die neuerliche Mitteilung dieser Angaben an das Transparenzregister unterbleiben; die Mitteilungspflicht gilt dann als erfüllt (sog. Mitteilungsfiktion).

Die Reform sieht nun vor, dass die Mitteilungsfiktion ersatzlos wegfällt. Künftig sind damit praktisch alle Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Dies betrifft die börsennotierte Aktiengesellschaft ebenso wie die Ein-Mann-GmbH oder jede (GmbH & Co.) KG und OHG. Lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene Vereine sind in der Regel weiterhin nicht eintragungspflichtig.

Angesichts der weitreichenden praktischen Folgen der Abschaffung der Mitteilungsfiktion sieht das Gesetz jedoch großzügige Übergangsfristen vor. Für die erstmalige Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten, die bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion unterbleiben konnte, sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischer Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen (insbesondere KG, GmbH & Co. KG und OHG) bis zum 31. Dezember 2022

mitzuteilen.

Greift die Mitteilungsfiktion jedoch nicht, drohen schon jetzt hohe Bußgelder. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Bußgeldern bis zu 100.000,00 EUR und im Wiederholungsfall mit Bußgeldern bis zu 5 Mio. EUR geahndet werden.

Herr Rechtsanwalt und Notar Jan Ziesenitz berät Sie gerne zur Eintragungspflicht und kann auch die Eintragung für Sie vornehmen. Hierzu können Sie den beigefügten Fragebogen ausgefüllt an ziesenitz@kanzlei-uww.de senden. Herr Ziesenitz nimmt dann gerne Kontakt zu Ihnen auf. Alternativ erreichen Sie Herrn Ziesenitz unter 06441-8088-564.