4. Mai 2021

Insolvenzantragspflicht ab 1. Mai wieder für alle Unternehmen in Kraft!

Mehrfach hat der Gesetzgeber in der Corona-Krise die Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen außer Kraft gesetzt. Die letzte Aussetzung ist per Ende April ausgelaufen. Seit dem 1. Mai gilt die Insolvenzantragspflicht wieder für alle Unternehmen. Da zudem seit Anfang dieses Jahres zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung gelten, sind die Geschäftsführer angeschlagener Unternehmen mit komplexen Fragestellungen konfrontiert. Unsere Insolvenz- und Sanierungsexperten unterstützen Sie gerne.


Geschäftsführer sind nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die meisten in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber mehrfach und unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Unternehmen sollte die nötige Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und die in rascher Folge aufgelegten staatlichen Hilfsprogramme in Anspruch zu nehmen.

In der öffentlichen Diskussion war regelmäßig nur davon die Rede, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt sei, was so undifferenziert jedoch nicht stimmte. Die Antragspflicht war zuletzt bis zum 30.04.2021 nur noch unter ganz engen Voraussetzungen ausgesetzt. Auch diese Aussetzung ist jetzt ausgelaufen.

Auch wenn die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Lock-down unvermindert andauern, ist die Insolvenzantragspflicht nicht länger ausgesetzt. Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sind Geschäftsführer daher ab dem 1. Mai wieder ohne Ausnahme zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet.

Schon zum 1. Januar sind weitreichende Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft getreten, welche insbesondere den Insolvenzgrund der Überschuldung sowie auch die für Geschäftsführer maßgebliche Haftungsvorschrift betreffen. Ja nach vorliegendem Insolvenzgrund gelten mit 3 oder 6 Wochen unterschiedliche Höchstfristen zur Insolvenzantragstellung. Wann man diese als Geschäftsführer ausschöpfen darf und welche Zahlungen in dieser Phase noch ohne Haftungsgefahr geleistet werden können, ist eine rechtliche Spezialmaterie. Für den Nichtjuristen ein gefährliches Mienenfeld. Fehlentscheidungen können hier schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen.

Schon in der Zeit vor Corona war die überwiegende Zahl der Unternehmensinsolvenzen von zu spät gestellten Insolvenzanträgen geprägt. Allzu oft folgte einer Unternehmensinsolvenz mit zeitlichem Versatz die Privatinsolvenz des Geschäftsführers nach, welcher sich wegen der verspäteten Antragstellung mit erheblichen Haftungsforderungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und seitens des Unternehmensinsolvenzverwalters konfrontiert sah.

Sowohl durch die mehrfachen und je an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht in den zurückliegenden Monaten als auch durch die Neufassung der Insolvenzordnung wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen zunehmend schwierig, die Frage „Insolvenzantragspflicht: Ja oder Nein?“ richtig beantworten zu können.

Wenn Sie sich als Geschäftsführer unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen aktuell die Insolvenzantragspflicht greift oder nicht, wenn Sie im Dickicht der Rechtsbegriffe von Zahlungsunfähigkeit, rechnerischer Überschuldung, insolvenzrechtlicher Überschuldung, Fortbestehensprognose und Geschäftsführerhaftung mehr Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht  Bernd Ache und Markus Benner helfen Ihnen bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte für Ihr Unternehmen.