19. Februar 2021

Bundesrat stimmt zu: Insolvenzantragspflicht wird bis Ende April 2021 – unter Bedingungen (!) – weiter ausgesetzt bleiben

Da sich die Auszahlung staatlicher Hilfsprogramme weiter verzögern, wie die zunächst bis Ende Januar befristete teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jetzt bis Ende April verlängert. Der Regelungsdschungel wächst unaufhörlich weiter und damit die Haftungsrisiken für Geschäftsführer– unsere Insolvenz- und Sanierungsexperten können Sie unterstützen.


Geschäftsführer sind nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für zahlreiche in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht schon wiederholt ausgesetzt. Allerdings unter unterschiedliche Voraussetzungen und differenziert nach den verschiedenen Insolvenzgründen. Zuletzt galt wieder für überschuldete und zahlungsunfähige Unternehmen bis Ende Januar 2021 noch eine Schonfrist – aber nur unter engen Bedingungen.

Da sich die Auszahlung aus diversen aufgelegten oder versprochenen Hilfsprogrammen verzögert, wird jetzt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals rückwirkend ab dem 01. Februar bis zum 30.04.2021 verlängert. Allerdings nur dann, wenn Aussicht auf Gewährung der staatlichen Hilfen besteht und diese für die Beseitigung der Insolvenzreife hinreichend sind.

Schon die bisherigen Aussetzungsregelung sind an weitere und unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft gewesen und galten für die Insolvenzgründe nicht einheitlich. So muss die Insolvenzreife insbesondere auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruhen; diese Einschränkung gilt weiterhin. Für die weitere Verlängerung bis Ende April 2021 müssen nun die genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.

Schon in der Zeit vor Corona war die überwiegende Zahl der Unternehmensinsolvenzen von zu spät gestellten Insolvenzanträgen geprägt. Allzu oft folgte einer Unternehmensinsolvenz mit zeitlichem Versatz die Privatinsolvenz des Geschäftsführers nach, welcher sich wegen der verspäteten Antragstellung mit erheblichen Haftungsforderungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und seitens des Unternehmensinsolvenzverwalters konfrontiert sah.

Durch die mehrfachen und je an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen zunehmend schwierig, die Frage „Insolvenzantragspflicht: Ja oder Nein?“ richtig beantworten zu können.

Die trotz der massiven Wirtschaftskrise zuletzt stark rückläufigen Insolvenzzahlen lassen hierbei vermuten, dass viele Geschäftsführer sich in trügerischer Sicherheit wähnen und zu Unrecht keinen Insolvenzantrag stellten. Hinzu kommt weiter, dass die für Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung maßgeblichen Haftungsregelungen mit Wirkung zum 01.01.2021 novelliert wurden. Der neue § 15b InsO weicht dabei von den Vorgängerregelungen deutlich ab und wirft zugleich zahlreiche noch offene Auslegungsfragen auf. Welche Zahlungen man als Geschäftsführer in der Krise noch leisten darf und welche die persönliche Haftung auslösen, ist für Laien kaum noch zu beantworten.

Wenn Sie sich als Geschäftsführer unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen in der Krise nun die Insolvenzantragspflicht greift oder nicht, wenn Sie im Dickicht der Rechtsbegriffe von Zahlungsunfähigkeit, rechnerischer Überschuldung, insolvenzrechtlicher Überschuldung, Fortbestehensprognose und Geschäftsführerhaftung mehr Orientierung benötigen, stehen Ihnen unsere langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten gerne beratend zur Seite. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht Bernd Ache und Markus Benner helfen Ihnen bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Sanierungskonzepte für Ihr Unternehmen.