14. Januar 2021

Die neue HOAI

Die HOAI 2013 ist überholt. Die neue HOAI ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.


Die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze entfallen. Die HOAI 2021 sieht Honorartafeln vor, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen aufzeigen. Außerdem enthält die HOAI 2021 für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe.

Die neuen Regelungen der HOAI im Überblick:

Im Vergleich zur bisher geltenden HOAI 2013 gelten mit der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab dem 01.01.2021 insbesondere folgende Neuregelungen:

  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind künftig frei verhandelbar.
  • Das verbindliche Preisrecht bestehend aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden grundsätzlich beibehalten; die dort enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
  • Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
  • Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (§ 126b BGB, d.h. auch E-Mails) genügen. Damit entfällt das bisher vielfach in der HOAI vorgesehene Schriftformerfordernis, wie auch die in der Praxis vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI, die nunmehr den Titel „Weitere Fachplanungen und Beratungsleistungen“ trägt (Anlage 1 HOAI 2021).
  • Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.

Optionen der Preisvereinbarung:

Für zukünftige Architekten- oder Ingenieurverträge sind mehrere Möglichkeiten der Preisvereinbarung möglich:

  • Auch weiterhin können die Regelungen der HOAI 2021 als Grundlage für die Berechnung des Honorars vertraglich vereinbart werden. Dabei werden die in der HOAI 2021 enthaltenen unverbindlichen Regelungen zu den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Honorartafeln und die Honoraranteile für Teile der beauftragten Architektenleistung herangezogen. Das Berechnungssystem der HOAI selbst ist nämlich unverändert geblieben.
  • Möglich ist auch eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Regeln der HOAI nur für einzelne Bestandteile gelten sollen.
  • Die Vertragsparteien können auch vollständig von der HOAI abweichen und pauschal oder aufwandsbezogen Honorare vereinbaren, die unter, zwischen oder über dem von der HOAI früher zwingend vorgegebenen Rahmen liegen.

In Zukunft wird es wichtiger werden, im Architekten- oder Ingenieurvertrag die zu erbringende Leistung und das dafür zu zahlende Honorar rechtssicher zu vereinbaren.

Herr Rechtsanwalt Ulrich Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie Herr Rechtsanwalt Bernd Böhm, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht, beraten Sie gerne.