23. März 2020

Insolvenzantragspflicht: Änderung wegen Corona geplant

Derzeit arbeitet das Bundesjustizministerium an einer Regelung, die Insolvenzantragspflicht befristet und unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Die komplexe Materie der Insolvenzgründe wird um weitere Kriterien ergänzt werden – die Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer wegen falscher Bewertung der Rechtslage bleiben jedoch.


Die zur Bekämpfung der Corona-Epidemie ergriffenen Maßnahmen führen bereits jetzt bei vielen Unternehmen zu massiven Einnahmeausfällen. Staatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld stellen nur eine teilweise Kompensation dar und führen erst mit zeitlicher Verzögerung zu neuer Liquidität. Weitere Hilfsprogramme sind derzeit zwar in Arbeit, aber noch nicht umgesetzt, wohingegen viele Kosten unverändert weiterlaufen.

Nach geltender Rechtslage könnten die Hilfen für viele Unternehmen zu spät kommen. Denn ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Geschäftsführer oder Vorstände maximal binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Selbst diese Frist darf nur unter besonderen Voraussetzungen überhaupt ausgereizt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben oder wird die Frist überschritten, drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Ermittlungen.

Um dieses Dilemma zu entschärfen, arbeitet das Bundesjustizministerium an einer Modifizierung der Insolvenzantragspflicht. Zunächst bis zum 30.09.2020 soll diese ausgesetzt werden. Doch Vorsicht: die geplante Verlängerung der Dreiwochenfrist ist an Bedingungen geknüpft und wird nicht für jedes Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage gelten. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter sonstiger Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen die begründete Aussicht auf Sanierung besteht.

Ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen und die Dreiwochenfrist ausgeschöpft werden darf, ist bereits nach geltendem Recht eine schwierige Rechtsfrage. Die geplanten zusätzlichen Kriterien eröffnen Raum für unterschiedliche juristische Bewertungen und sind entsprechend haftungsrelevant. Denn wenn die Insolvenzreife nicht erkannt wird oder nicht nachweislich im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Epidemie steht, droht später die Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Die Einholung qualifizierten Rechtsrates kann jedoch die Haftung ausschließen.

Insolvenzrechtliche Beratung sowie Fragen der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen sind ein Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht und langjährig erfahrenen Insolvenzverwalter Bernd Ache, Markus Benner und Bärbel Decker stehen Ihnen daher gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.