2. März 2020

Betriebliche Altersversorgung – Manchmal ist weniger auch mehr…

Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufklärungs- und Beratungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung, abgekürzt auch „bAV“ (Urteil v. 18.02.2020 – 3 AZR 206/18)


Zum Sachverhalt:

Der verklagte Arbeitgeber hatte unter anderem auch den klagenden, zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsversammlung durch einen externen Fachberater über die Chancen und Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse informiert, nachdem hierfür zuvor ein einschlägiger Tarifvertrag in Kraft getreten war. Auch der klagende Arbeitnehmer schloss daraufhin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit sogenanntem Kapitalwahlrecht ab. Er konnte also bei Renteneintritt entscheiden, ob er sich statt einer monatlichen Rentenzahlung durch einen Einmalkapitalbetrag abfinden ließ.

Was weder Arbeitgeber, externer Fachberater noch Arbeitnehmer bedacht hatten war die Tatsache, dass aufgrund einer im Jahre 2003 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hierfür Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abführen muss. Weil der Arbeitnehmer über diese Gesetzesänderung nicht aufgeklärt worden war, verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Während das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klage vollumfänglich statt. Auf die Revision des verklagten Arbeitgebers wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Dies begründete das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt:

Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bestünde grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen, hier beispielsweise § 4a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Eine allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer über die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV bestünde indes nicht. Dies sei nur dann anders zu bewerten, wenn der Arbeitgeber (ob nun verpflichtet oder nicht) schuldhaft falsche und/oder unvollständige Auskünfte erteile.  In diesem Fall hafte er dann auch auf Schadensersatz.

Das zeigt auch in diesem Falle: Manchmal ist weniger auch mehr….

Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht, Herr Rechtsanwalt Patrick Oliver Jockel, steht Ihnen daher gerne als Ansprechpartner in allen Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge zur Verfügung.