11. Dezember 2018

Brückenteilzeit kommt!

Der Jahreswechsel ist traditionell nicht nur mit einem leuchtenden Feuerwerk, sondern auch mit gesetzlichen Neuerungen verbunden.


Mit dem diesjährigen Jahreswechsel passt der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz an und führt die sogenannte Brückenteilzeit ein. Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird damit nach langer Diskussion ein neues Element zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geschaffen, welches nicht unerheblich zu Gunsten von Vereinbarkeit von Familie und Beruf in das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingreift.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Brückenteilzeit wissen müssen:

Bisher sieht das bis zum Jahreswechsel gültige Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit zusteht. Diese Verringerung ist jedoch vom Grundsatz auf Dauer angelegt, sodass es Arbeitnehmern z.B. nach ihrem Einsatz für die Familie praktisch kaum gelingt in eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Dieser mit dem Begriff der „Teilzeitsackgasse“ bezeichneten Situation wollte der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz entgegenwirken.

Hierfür hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Gesetz verankert. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertragliche Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringert wird. Der Zeitraum kann zwischen 1 und 5 Jahren betragen und muss im Voraus festgelegt sein, sodass eine vorzeitige Rückkehr oder eine Verlängerung der Brückenteilzeit ausgeschlossen ist. Allerdings besteht dieses Recht auch in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern nicht uneingeschränkt. So sieht der Gesetzgeber vor, dass in Unternehmen mit mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern maximal 4 Arbeitnehmer einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben. Diese Höchstgrenze wird jeweils für 15 weitere Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer erhöht. Erst wenn der Arbeitgeber mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, fällt diese Einschränkung gänzlich fort.

Sprechen betriebliche Gründe gegen den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit, gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit oder den begehrten Zeitraum, kann dies zudem vom Arbeitgeber eingewendet werden. Insofern hat die Rechtsprechung bisher jedoch sehr hohe Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt und formuliert, dass die Ablehnungsgründe „hinreichend gewichtig“ sein müssten. Arbeitnehmer müssen bei ihrer Antragsstellung daher z.B. zwingende Maschinenlaufzeiten oder pädagogische Konzepte des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigen.

Das Verfahren zur Beantragung der Brückenteilzeit entspricht im Wesentlichen dem des bisherigen Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Antrag ist insbesondere 3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit geltend zu machen. Neu ist, dass die Geltendmachung der Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) bedarf. Auch weiterhin muss zwingend eine Erörterung der Wünsche des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber stattfinden.

Weiterhin sieht die neue Vorschrift zur Brückenteilzeit zum Schutz des Arbeitgebers sogenannte Sperrzeiten vor. Kommt ein Arbeitnehmer aus der Brückenteilzeit zurück oder wird sein Anspruch berechtigt abgelehnt, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf eines Jahres bzw. nach Ablauf von zwei Jahren im Fall der berechtigten Ablehnung aus betrieblichen Gründen gestellt werden. Dies soll den Arbeitgebern Planungssicherheit garantieren.

Sie haben als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer weitere Fragen zur Brückenteilzeit oder benötigen Information zur gleichsam am 01.01.2019 in Kraft tretenden Neuregelung des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit? Dann steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Ache als richtiger Ansprechpartner unserer Kanzlei gerne zur Verfügung!

Wir beraten und begleiten Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.